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- Behörden-Tests -




Jugendschutz - Filme ab 18 und Alkohol trinken
Im Sommer 2010 haben wir diesen interessanten Behörden-Test gemacht, um einmal zu schauen, ob bei gleicher Frage die Antworten gleich oder unterschiedlich ausfallen.

Anfrage:
Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Name ist Thomas Schelle und ich habe das grosse Problem einer rechtlichen Unsicherheit, weil sich keiner so richtig auskennt. Ich denke, Sie können mir da kompetent weiter helfen.

Ich bin sehr verwirrt, was man alles so zum Jugendschutz hört. Bitte klären sie mich mal auf.

Dazu hätte ich folgende Fragen:

1) Ist es richtig, dass minderjährige zu Hause filme ab 18 schauen dürfen, weil die Eltern es erlauben?

2) Ist es richtig, dass minderjährige zu Hause Alkohol trinken dürfen, weil es die eltern erlauben?

3) wie lange darf man eigentlich Hausarrest verhängen, oder ist es Freiheitsberaubung?

Mit freundlichen Gruß
Thomas Schelle

Antwort vom Jugendamt Nr. 1:
Hallo Thomas Schelle,

hier die Beantwortung der Fragen:

1) Ist es richtig, dass Minderjährige zu Hause Filme ab 18 schauen dürfen, weil die Eltern es erlauben?
Innerhalb der Familie obliegt die Auswahl an Filmen (bzw. Computerspielen) der Verantwortung der Eltern (dies gilt nur für die eigenen Kinder). Diese Verantwortung umfasst den Erziehungsauftrag und die gesamte Sorge um das Wohl des Kindes. Die Alterskennzeichnung von Filmen ist hier sehr genau zu nehmen. Filme, die erst ab 16 Jahren freigegeben sind, können jüngeren Kindern in der Regel noch nicht zugemutet werden. Dies liegt an den Inhalten des Filmes, der für jüngere Zuschauer/innen z.B. emotional überlastend oder ängstigend wirken kann. Auch wenn keine Sanktionen seitens des Jugendschutzgesetzes gegen Eltern vorgesehen sind, könnte dennoch bei eventueller Auffälligkeit der Kinder oder häufigem Konsum solcher Filme das Kindeswohl in Frage gestellt und damit die Verantwortung der Eltern hinterfragt werden.

Fazit: Als Eltern, sollte man auf die Alterskennzeichnung der Filme achten, da zu "schwere Kost" sich nachteilig auf die Kinder auswirken können.

2) Wie lange darf man eigentlich Hausarrest verhängen, oder ist es
Freiheitsberaubung?
Es gibt keine Maßstäbe für Hausarrest.
Nach dem Gesetz ist Hausarrest in der Erziehung nur insoweit erlaubt,wenn durch kurze Arrestzeiten keine seelische Gewalt verursacht wird oder ein Zu- stand eintritt, der die körperliche Verfassung des Kindes in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigt. Ein Fernhalten schulpflichtiger Kinder vom Unterricht ist ebenfalls gesetzwidrig.

3) Ist es richtig, dass minderjährige zu Hause Alkohol trinken dürfen, weil es die Eltern erlauben?
Die Regelungen des Jugendschutzgesetzes beziehen sich auf den öffentlichen Raum und gehen davon aus, dass der private – und in spezi-fischer Weise geschützte–Raum bei jungen Menschen insbesondere durch die Eltern angemessen gestaltet wird. Eine Familie ist also keine Öffentlichkeit und es gibt nach dem Jugendschutzgesetz keinen Einwand, dass Eltern ihren Kindern erlauben, Alkohol zu trinken. Aber: "angemessen gestaltet" bedeutet, vielleicht mal ein Schluck Sekt an Silvester o. ä.

Zu allen gestellten Fragen gibt es keine spezifischen gesetzlichen Regelungen innerhalb der Familie (Jugendschutzgesetz bezieht sich auf die Öffentlichkeit). Dies heißt allerdings noch lange nicht, dass in der Familie alles erlaubt ist. Das Handeln der Eltern hat sich hierb grundsätzlich am Wohlergehen der Kinder/Jugendlichen zu orientieren und ist sowohl alters- als auch situationsabhängig. Grundsätzlich gibt es keine pauschalierte Antwort zu den gestellten Fragen. Maßgebend ist immer der Einzelfall.

Wir hoffen, dass wir helfen konnten und stehen für weitere Fragen oder eine konkrete Beratung gerne zur Verfügung. Unter http://www.ajs-bw.de/faq.html finden sich weitere Fragen und Antworten zum Jugendschutz!
Unter http://www. kann das Jugendschutzgesetz gelesen oder auch heruntergeladen werden.

Mit freundlichen Grüßen
A.
Kreisjugendpfleger

Antwort vom Jugendamt Nr. 2:
Sehr geehrter Herr Schelle,

vielen Dank für Ihre Mail und Ihre Anfrage, die an mich weiter geleitet worden ist.

Das Jugendschutzgesetz, ist verantwortlich für den öffentlichen Bereich und die rechtlichen Grundlagen, reichen nicht in den privaten Bereich hinein. Für den familiären, privaten Bereich greifen andere Gesetze, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Entwicklung und / oder das Wohl eines Kindes gefährdet ist, dies bezieht sich auch darauf, wenn Eltern durch Alkoholerlaubnis und / ode Filmerlaubnis das Wohl des Kindes gefährden sollten.

In dieser Woche bin ich telefonisch leider nicht erreichbar, ab 28.06 können Sie mich gerne unter kontaktieren, ich beantworte Ihnen dann gerne Ihre Fragen ausführlich.

Mit freundlichen Grüßen

Claudia

Antwort vom Jugendamt Nr. 3:
Sehr geehrter Herr Schelle,

ich habe Ihre Anfrage an die zuständige Stelle bei der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung weitergeleitet. Für evtl. weitere Nachfragen wenden Sie sich bitte direkt dorthin.

Antwort vom Jugendamt Nr. 4:
Sehr geehrter Herr Schelle,

die leitete mir Ihre Email-Anfrage vom zur Bearbeitung weiter. Ihre Fragen zum Jugendschutz kann ich wie folgt beantworten:

zu 1) und 2) Ist es richtig, dass Minderjährige zu Hause Filme ab 18 schauen dürfen, weil die Eltern es erlauben? Ist es richtig, dass Minderjährige zu Hause Alkohol trinken dürfen, weil die Eltern es erlauben?

Die rechtliche Grundlage zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Bezug auf die Themen Alkohol und Medien ist das Jugendschutzgesetz (JuSchG), das zuletzt 2007 geändert wurde. Ich habe Ihnen den Gesetzestext in Anlage beigefügt.

Die Verbote und Vorgaben des JuSchG richten sich in erster Linie an Veranstalter und Gewerbetreibende. Damit soll der Jugendschutz in der Öffentlichkeit sichergestellt werden.

Im privaten Umfeld darf der Gesetzgeber die Erziehungskompetenz der Eltern bzw. der personensorgeberechtigten Person nicht zu sehr einschränken, da personensorgeberechtigte Personen das Recht und die Pflicht zur Erziehung nach eigenen Idealen und Vorstellungen gestalten dürfen. So schreibt der Gesetzgeber beispielsweise nicht vor, wann ein 10-jähriges Kind ins Bett gehen muss oder wie hoch das Taschengeld eines 12-jährigen zu sein hat.

Diese Freiheit in der Erziehung ist natürlich immer dann zu beschränken, wenn die körperliche oder seelische Gesundheit des Kindes oder des Jugendlichen in Gefahr geraten könnte. Deshalb sind die Strafvorschriften und Bußgeld-vorschriften im JuSchG so gefasst, dass die meisten Verbote für die Veranstalter und Gewerbetreibenden auch für alle anderen Personen über 18 Jahren gelten. Für Eltern gibt es dann in Einzelfällen jedoch wieder Ausnahmen. Die gesetzlichen Regelungen sind sehr verschachtelt und arbeiten oft mit „der Ausnahme von der Ausnahme“. Daher ist verständlich, dass wie bei Ihnen rechtliche Unsicherheiten auftauchen.

In Bezug auf Ihre konkreten Fragen ergibt sich aus dem Zusammenspiel verschiedener Paragraphen folgendes:

* Eltern, die Ihren Kindern zu Hause das Schauen von Filmen ohne Jugendfreigabe erlauben, machen sich grundsätzlich nicht strafbar. Ausnahme: Die personensorgeberechtigte Person verletzt durch das Zugänglichmachen des Films ihre Erziehungspflicht gröblich. Diese grobe Verletzung wäre im Falle einer Anzeige durch ein Gericht nachzuweisen.

* Eltern dürfen Branntwein und branntweinhaltige Getränke (also alle Spirituosen und Mischgetränke mit Spirituosen) an Kinder und Jugendliche nicht abgeben, sonst handeln sie ordnungswidrig und hätten im Falle einer Anzeige mit einem Bußgeld zu rechnen. Den Genuss anderer alkoholischer Getränke, wie z.B. Bier oder Wein dürfen Eltern ihren Kindern ab 14 Jahren gestatten, wenn die Eltern dabei anwesend sind.

Zu 3) Wie lange darf man Hausarrest verhängen?

Unter Hausarrest versteht man die Strafe, die einem Kind untersagt die elterliche Wohnung außer für den Schulbesuch o. ä. zu verlassen. Im November 2000 wurde das »Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts« (BGBl. I, S. 1479) verabschiedet. Dort heißt es: „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“

Hausarrest ist in der Erziehung daher nur erlaubt, wenn durch kurze Arrestzeiten keine seelische Gewalt verursacht wird. Ein Fernhalten schulpflichtiger Kinder vom Unterricht ist ebenfalls gesetzwidrig. Eine generelle Aussage dazu, wie lange Hausarrest verhängt werden darf, ist nicht möglich. Es kommt immer auf die individuellen Umstände sowie das Alter und die Persönlichkeit des Kindes an, ab welchem Zeitraum diese Strafe als seelische Gewalt anzusehen ist. Einzelne Tage sind in der Regel unschädlich. Dennoch sollte man genau abwägen, ob und wann Hausarrest als Strafe das angemessene Erziehungsmittel ist.

Ich hoffe, Ihnen die Unsicherheit mit diesen Erläuterungen nehmen zu können. Sollten doch noch Fragen offen bleiben melden Sie sich gerne wieder.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Sonja

Antwort vom Jugendamt Nr. 5:
Sehr geehrter Herr Schelle,

ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage per Mail hinsichtlich der Regelungen des Jugendschutzes im privaten Bereich. Die Mail wurde bereits gestern an das Jugendamt des weitergeleitet und von dort unseres Wissens auch schon beantwortet. Die Ordnungsbehörden sind nur für den Vollzug des Jugendschutzgesetzes zuständig. Dieses Gesetz regelt den Jugendschutz in der Öffentlichkeit und nicht im privaten Bereich. Verfehlungen im privaten Bereich können lediglich in schweren Fällen strafrechtlich (es muss hier ein Straftatbestand erfüllt sein, z.B. Körperverletzung bei Alkoholvergiftung) oder sorgerechtlich (Erziehungsversagen) verfolgt werden. Hierbei wäre die Polizeivollzugsdienste (Abgabe einer Strafanzeige) und die Jugendämter die richtigen Ansprechpartner. Lassen Sie sich doch beim Jugendamt des Landratsamtes informieren, wenn es um einen konkreten Fall gehen sollte.

Es grüßt Sie

Mit freundlichen Grüßen

Michael

Antwort vom Jugendamt Nr. 6:
Sehr geehrter Herr Schelle,

hinsichtlich Ihrer Anfrage möchte ich zunächst ein bisschen ausholen und - bevor ich auf Ihre 3 konkreten Fragen eingehe - ein paar grundsätzliche Dinge im Jugendschutz und zur Verantwortung der Eltern erläutern.

Die Pflicht zur elterlichen Sorge über ein minderjähriges Kind ergibt sich aus § 1626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In § 1627 BGB heisst es:
"Die Eltern haben die elterliche Sorge zum Wohl des Kindes auszuüben".
§ 1631 Absatz 2 BGB lautet: "Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig."

Ist das Kindeswohl gefährdet, hat das Familiengericht nach § 1666 BGB geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die Kindeswohlgefährdung zu beseitigen.
Eine Kindeswohlgefährdung kann sich auch ergeben aus der missbräuchlichen Ausübung der elterlichen Sorge, der Vernachlässigung des Kindes oder dem unverschuldeten Elternversagen.

Nun zu Ihren Fragen:

zu 1)
Grundsätzlich gilt im privaten Bereich bei der Erziehung von Kindern das "Elternrecht, Elternprivileg". Bestimmungen aus dem Jugendschutzgesetz, die den Schutz der Kinder und Jugendlichen in der Öffentlichkeit regeln, finden auf Tatbestände im elterlichen Haushalt grundsätzlich keine Anwendung. Das heisst aber nicht, dass Eltern zu Hause ihren Kindern das erlauben dürfen, was in der Öffentlichkeit (hier etwa in Kinos) verboten ist. Hier ist nach den Maßstäben aus dem BGB zu bewerten, ob die Handlungen der Eltern einen gefährdenden Erziehungsstil darstellen und ggf. eine Kindeswohlgefährdung bedeuten. Dabei ist immer auf den Einzelfall und die Umstände abzustellen. Grundsätzlich sollten sich Eltern auch beim Film, den Kinder und Jugendliche auf dem heimatlichen TV sehen, an den Kennzeichnungen der Filme (der so genannten "Altersfreigabe") orientieren (selbiges entsprechend bei Computer-Spielen).

zu 2)
Auch hier ist als Maßstab wieder anzulegen die Kindeswohlgefährdung (ähnlich wie zu 1). Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes bieten hier einen guten Anhaltspunkt. Wenn Eltern sich beim Thema Alkohol an § 9 Absatz 1, Nr.1 und Nr. 2 des Jugendschutzgesetzes orientieren (keinerlei alkoholische Getränke für Personen unter 16, für Personen über 16, aber unter 18 kein Branntwein oder branntweinhaltiges Getränk), haben sie auf jeden Fall sichergestellt, dass ihr Erziehungsstil in diesem Punkt rechtmäßig ist.

zu 3)
Hausarrest ist nur insoweit zulässig, wenn durch kurze Arrestzeiten keine seelische Gewalt verursacht wird bzw. kein Zustand eintritt, der die körperliche Verfassung des Kindes beeinträchtigt. Ein Hausarrest für wenige Tage dürfte in dieser Hinsicht tolerabel sein - ein mehrwöchiger Hausarrest definit nicht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den Antworten schon weiterhelfen. Falls Sie noch weitergehende Beratung benötigen sollten, so wenden Sie sich bitte an den Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes oder das Informations- und Beratungszentrum der Kreisstadt . Die zuständigen Ansprechpartner finden Sie auf der Internetseite (Rubrik: Kinder & Familie, Bildung & Soziales - Thema: Informations- und Beratunsgzentrum oder Sozialer Dienst).

Mit freundlichen Grüßen

Ralf
Stadt
Kinder-, Jugend- und Familienförderung
Tel.:
Bildschirm-Fax:

Antwort vom Jugendamt Nr. 7:
Sehr geehrter Herr Schelle,
Sie sprechen mit Ihren Fragen ein leidiges Thema an. Es ist so. Der Staat muss sich aus grundgesetzlichen Erwägungen heraus aus der persönlichen Lebensgestaltung seiner Bürger möglichst heraus halten. Er hat jedoch eine sog. Wächterfunktion im Hinblick auf das Wohlergehen von Minderjährigen. Und hierüber gibt es regelmäßig Streit. Ab wann muss sich der Staat einmischen? Ich will konkreter werden.

Es gibt das Jugendschutzgesetz, welchem Bestimmungen über Alkoholkonsum, Kinobesuch und Teilnahme an Tanzveranstaltungen im öffentlichen Raum zu entnehmen sind. Dieses Gesetz gilt nicht für den privaten Bereich der Familie.

Es gibt keine eigenen Vorschriften für die Abgabe von Alkohol an Minderjährige und auch nicht im Hinblick auf visuelle Medien, die Eltern in ihrem Entscheidungsspielraum unmittelbar einschränken. Nun könnte gemeint werden, Eltern – hier geht es übrigens um die Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge – könnten nach Belieben schalten und walten. Dem ist nicht so, wegen des Wächteramtes zum Schutz der Kinder.

Werden dem Staat, insbesondere dem Jugendamt, Sachverhalte bekannt, die eine Gefährdung eines Kindes vermuten lassen, muss geprüft werden, ob das Verhalten der Eltern eine sog. Kindeswohlgefährdung ist. Bei der Beurteilung der Gefahr kommt es auf verschiedene Umstände an, z. B. auf das Alter des Kindes, die mit der Handlung verfolgte Absicht der Eltern und etliches anderes.

Ihre ersten beiden Fragen sind also so zu beantworten, dass die Eltern sich trotz vermuteter erzieherischer Zweifelhaftigkeit so verhalten dürfen, es sei denn, eine Kindeswohlgefährdung wäre zu befürchten.

Ein Hausarrest gehört zu den sog. freiheitsbeschränkenden Erziehungsmaßnahmen dessen Zulässigkeit umstritten ist. Grundsätzlich gilt, dass sog. entwürdigende Erziehungsmethoden verboten sind. Ein Kind darf also nicht willkürlich festgehalten werden.

Gerichte sind der Auffassung, dass ein Hausarrest zulässig ist, sofern er nicht zu einer Kindeswohlgefährdung führt. Namentlich darf er die Entwicklung des Kindes, seine notwendigen sozialen Kontakte usw. nicht unzulässig einschränken. Wichtig ist natürlich der Zeitraum im Einzelfall. Dafür gibt es jedoch keine Empfehlungen oder Entscheidungen. Gerichte urteilen bekanntlich stets über einen einzelnen Fall.

Am Schluss interessiert mich noch, wer sich nicht so richtig auskennt und wofür Sie die Auskünfte brauchen. Mit meinen Ausführungen habe ich mich jetzt allgemein gehalten, bin also nicht spezifisch vorgegangen.

Mit freundlichen Grüßen



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